Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

BESSEY Tool GmbH & Co. KG
Mühlwiesenstraße 40
74321 Bietigheim-Bissingen, Deutschland 

BESSEY Präzisionsstahl Vertriebsgesellschaft mbH
Mühlwiesenstraße 40
74321 Bietigheim-Bissingen, Deutschland

BESSEY Präzisionsstahl GmbH
Mühlwiesenstraße 40
74321 Bietigheim-Bissingen, Deutschland

I. Geltungsbereich

(1) Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) gelten ausschließlich. Sie ersetzen per 1.02.2017 alle unsere früheren AGB und sind im öffentlich zugänglichen Bereich unserer Homepage im Internet veröffentlicht.

(2) Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

(3) Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB.

(4) Alle vertraglichen Vereinbarungen neben diesen AGB zwischen uns und unserem Vertragspartner unterliegen dem Schriftformerfordernis.


II. Vertragsabschluss und Lieferungen

(1) Bestellungen des Vertragspartners verstehen sich als rechtsverbindliche Angebote, die durch unsere (Auftrags-) Bestätigung oder durch unsere Lieferung angenommen werden. Die Annahme der Bestellung erfolgt vorbehaltlich der Lieferbarkeit der Ware.

(2) Nach erfolgter Annahme durch uns darf der Vertragspartner Bestellungen nur noch mit unserer Zustimmung und bei Übernahme der uns durch die Änderung zusätzlich entstehenden Kosten ändern.


III. Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung

(1) Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 6 Monaten kündbar.

(2) Tritt während der Laufzeit von Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der allgemeinen Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jede Vertragspartei berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.

(3) Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die vom Vertragspartner für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde. Nimmt der Vertragspartner weniger als die Zielmenge ab, sind wir berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen. Nimmt er mehr als die Zielmenge ab, senken wir den Stückpreis angemessen, soweit der Vertragspartner den Mehrbedarf mindestens 3 Monate vor der Lieferung angekündigt hat.

(4) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind uns bei Lieferverträgen auf Abruf verbindliche Mengen mindestens 2 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch unseren Vertragspartner verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.


IV. Vertraulichkeit

(1) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, alle nicht öffentlich verfügbare Informationen, die sie aus Anlass oder bei Gelegenheit der Geschäftsverbindung von der jeweils anderen Vertragspartei erhalten oder erlangen, vertraulich zu behandeln und nur für den gemeinsam verfolgten Zweck zu verwenden. Als Informationen gelten beispielsweise die Bezeichnung und der Inhalt eines Projektes, Terminpläne, Ziele und Ideen für die Ausführung eines Projektes, Know-how und Ergebnisse eines Projektes, nicht veröffentlichte gewerbliche bzw. geistige Schutzrechte. Die Vertragsparteien sichern sich gegenseitig zu, diese Informationen weder an Dritte weiterzugeben noch in anderer Form Dritten zugänglich zu machen sowie alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um einen Zugriff Dritter auf diese Informationen zu verhindern. Diese Verpflichtung beginnt ab Kenntniserlangung und endet 36 Monate nach Beendigung der Geschäftsverbindung. Die Geheimhaltungspflichten erstrecken sich auch auf sämtliche Mitarbeiter der Vertragspartner.

(2) Geheimhaltungspflichten bestehen nicht, soweit die betreffenden Informationen nachweislich allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden der jeweils zur Geheimhaltung verpflichteten Vertragspartei allgemein bekannt werden, oder rechtmäßig von einem Dritten ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung erlangt wurden, oder bei der empfangenen Partei zum Zeitpunkt der Erlangung bereits vorhanden sind, oder von der empfangenden Partei unabhängig von der Mitteilung entwickelt wurden, oder von der empfangenden Partei aufgrund der Verpflichtung durch ein staatliches Gericht bzw. staatlichen Behörde herausgegeben werden müssen.


V. Eigentumsrechte

(1) Ungeachtet des Bestehens von Schutzrechten werden durch die wechselseitige Übermittlung von Informationen oder Übergabe von Daten, Zeichnungen, Mustern und dergleichen keinerlei Eigentums-, Lizenz-, Nachbau-, Nutzungs- oder sonstige Rechte eingeräumt.


VI. Muster und Fertigungsmittel

(1) Vorbehaltlich anderweitiger Regelung sind wir berechtigt, Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) zusätzlich zu dem Preis für die zu liefernde Ware gesondert in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.

(2) Vorbehaltlich anderweitiger Regelung tragen wir die Kosten für die regelmäßige Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel.

(3) Setzt der Vertragspartner während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.

(4) Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Vertragspartner sie bezahlt hat, mindestens biszur Abwicklung des Liefervertrages in unserem Besitz. Danach ist der Vertragspartner berechtigt, die Fertigungsmittel herauszuverlangen, wenn über den Zeitpunkt der Herausgabe eine einvernehmliche Regelung erzielt wurde und der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist.

(5) Nach erfolgter letzter Lieferung an unseren Vertragspartner verwahren wir Fertigungsmittel drei Jahre lang unentgeltlich auf. Nach Ablauf können wir unseren Vertragspartner schriftlich auffordern, sich innerhalb einer Frist von 6 Wochen bezüglich der weiteren Verwendung schriftlich zu äußern. Unsere Pflicht zur Verwahrung endet ersatzlos, wenn sich der Vertragspartner nicht bis zum Ablauf der Frist erklärt oder keine neue Bestellung aufgibt.


VII. Preise

(1) Unsere Preise verstehen sich in Euro ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.


VIII. Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen netto oder binnen 8 Tagen mit 2 % Skonto ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

(2) Wir sind berechtigt, angemessene Abschlagzahlungen zuzüglich der darauf entfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verlangen.

(3) Bei Inanspruchnahme der Skontoregelung erfolgt die Skontierung sowohl bei Rechnungen als auch bei Gutschriften. Das Recht des Vertragspartners zum Skontoabzug besteht nicht, falls er sich uns gegenüber mit anderen Zahlungsverbindlichkeiten in Verzug befindet.

(4) Wechsel und Schecks nehmen wir nur nach entsprechender Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit an. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung eines Wechselprotests wird ausgeschlossen.

(5) Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware an den Vertragspartner geliefert, ist unser Vertragspartner gleichwohl verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Warenanteil zu leisten, es sei denn, die Teillieferung entspricht nachweislich nicht seinem Interesse. Im Übrigen kann der Vertragspartner uns gegenüber nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen oder deshalb ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

(6) Gerät unser Vertragspartner uns gegenüber in Zahlungsverzug, können wir nach schriftlicher Mitteilung die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen verweigern.

(7) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit unseres Vertragspartners gefährdet ist, können wir unsere Leistung verweigern und eine angemessene Frist bestimmen, innerhalb der unser Vertragspartner Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.


IX. Lieferung

(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir „ab Werk“. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.

(2) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Bestellannahme durch uns, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten, und verlängert sich angemessen, wenn die Voraussetzungen der höheren Gewalt vorliegen (siehe XV.)

(3) Teillieferungen durch uns sind zulässig, soweit dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Sie werden jeweils für sich gesondert in Rechnung gestellt.

(4) Innerhalb einer Toleranz von 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.


X. Versand und Gefahrübergang

(1) Von uns als versandbereit gemeldete Ware ist vom Vertragspartner unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Partners zu lagern.

(2) Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.

(3) Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Partner über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.


XI. Lieferverzug

(1) Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Vertragspartner unverzüglich und schriftlich hierüber in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.

(2) Verzögert sich die Lieferung infolge höherer Gewalt (siehe XV) oder infolge ein Handelns oder Unterlassens des Vertragspartners, verlängert sich die Lieferfrist in einem den Umständen angemessenen Umfang.

(3) Der Vertragspartner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.


XII. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung gegen den Vertragspartner vor.

(2) Solange das Eigentum an der von uns gelieferten Ware noch nicht auf unseren Geschäftspartner übergegangen ist, hat dieser die empfangene Ware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden zu versichern.

(3) Der Vertragspartner ist berechtigt, die von uns empfangenen Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns fristgerecht nachkommt. Er darf die Vorbehaltsware jedoch weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist zudem verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.

(4) Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Vertragspartner gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Vertragspartner schon jetzt in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Vertragspartner ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt.

(5) Kommt der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns nicht nach, befindet er sich insbesondere in Zahlungsverzug oder ist ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, erlischt die Einziehungsermächtigung des Vertragspartners auch ohne unseren ausdrücklichen Widerruf; wir können in diesem Fall verlangen, dass uns der Vertragspartner die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldnern die Abtretung offen legt.

(6) Bei Pflichtverletzungen des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Vertragspartner gesetzten angemessenen Frist, sowie in den gesetzlich bestimmten Fällen auch ohne Fristsetzung, zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt. Der Partner ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind außerdem zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Partners gestellt wird.

(7) Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Vertragspartner stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Vertragspartner anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Vertragspartner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

(8) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat uns der Vertragspartner unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.

(9) Auf Verlangen unseres Vertragspartners sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.


XIII. Sachmängel

(1) Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns im Vorfeld einer Bestellung unaufgefordert über den beabsichtigten konkreten Verwendungszweck der bestellten Waren zu unterrichten, uns insbesondere Kenntnis zu verschaffen, falls Abweichungen von den üblichen Einsatzbedingungen zu erwarten sind.

(2) Die Beschaffenheit unserer Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Liefern wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Muster und dergleichen unseres Vertragspartners, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs. (siehe: X.)

(3) Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen verstehen sich als unverbindliche branchenübliche Näherungsangaben, es sei denn, sie werden von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Vertragspartners oder Dritte. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.

(4) Vorbehaltlich ausdrücklich abweichender schriftlicher Vereinbarung beträgt die Verjährung von Sachmängelansprüchen 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. 

(5) Sachmängelrechte unseres Vertragspartners setzen voraus, das dieser ordnungsgemäß seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nachgekommen ist.

(6) Wurde eine konkrete Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Vertragspartner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können. Ware bzw. Erstmuster gelten als abgenommen bzw. anerkannt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von 14 Tagen nach einem vereinbarten Abnahme- bzw. Prüfungstermin oder aber mangels Vereinbarung eines solchen Termins nach Eingang der Ware bzw. des Erstmusters und entsprechender Aufforderung von uns Einwendungen erhebt.

(7) Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Kommt unser Vertragspartner diesen Verpflichtungen nicht nach oder nimmt er ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vor, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.

(8) Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz.

(9) Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so setzt uns der Vertragspartner schriftlich eine letzte Frist, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Vertragspartner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.

(10) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Vertragspartners gegen uns bestehen nur insoweit, als diese nicht auf einer mit seinem Abnehmer getroffenen Vereinbarung beruhen, die über den Umfang der gesetzlichen Mängelansprüche hinausgeht. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gelten im Übrigen die Bestimmungen des vorstehenden und des nach-stehenden Abschnitts.


XIV. Haftung

(1) Unsere Haftung auf Schadensersatz wegen Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen lediglich einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei Vermögensschäden ist unsere Haftung auf vertragstypische vorhersehbare Schäden begrenzt, es sei denn, uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeiter, Mitarbeiter und Vertreter. Sämtliche vorgenannten Haftungsausschlüsse gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftung gemäß Produkthaftungsgesetz und wegen der Übernahme von Garantien bleibt unberührt. Diese Haftungsregelungen gelten entsprechend für unsere deliktische Haftung.

(2) Der Vertragspartner hat als Zwischenhändler und Endverkäufer die sachgemäße Verwendung der Ware sicher zu stellen. Dazu gehören insbesondere die Information des Käufers, die Einweisung zur Verwendung sowie die Weitergabe der von uns erhaltenen Produktinformationen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Pflichten stellt uns der Vertragspartner von allen Ansprüchen frei, die auf sein Unterlassen zurück zu führen sind.


XV. Höhere Gewalt

(1) Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

XVI. Schlussbestimmungen

(1) Eine etwaige Unwirksamkeit oder Lückenhaftigkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Beide Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, eine dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommende rechtlich zulässige Neuregelung zu vereinbaren. Beruht die Unwirksamkeit auf der Über- oder Unterschreitung einer unzulässigen zahlen- oder wertmäßigen Begrenzung, so gilt die gesetzlich zulässige Begrenzung.

(2) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Bietigheim-Bissingen.

(3) Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(4) Als Gerichtsstand ist Bietigheim-Bissingen vereinbart, es sei denn, es ist gesetzlich eine abweichende ausschließliche Zuständigkeit vorgeschrieben. Es steht uns darüber frei, Klage auch am Sitz des Vertragspartners zu erheben.


XVII. Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

(1) Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes teilzunehmen.

Stand 01.01.2019